Pflegebedürftigkeit | 71
10.
Pflegekurse
Zur Unterstützung der Pflegepersonen, zur Erleichterung und
Verbesserung der Pflegesituation zu Hause und zur Qualitätssicherung
der häuslichen Pflege, werden von den Pflegekassen
kostenlose Pflegekurse angeboten. Wenn Sie als Pflegeperson
innerhalb der Familie tätig werden, sollten Sie an
einem Kurs teilnehmen. Auch wenn Sie keine Zeit zur Teilnahme
an einem solchen Kurs haben, da die Pflege der Angehörigen
Sie rund um die Uhr fordert, empfiehlt es sich mit Ihrer
Pflegekasse oder der Seniorenberatungsstelle über Lösungsmöglichkeiten
zu sprechen. Sie erlernen in diesen Kursen
Handgriffe, die die Pflege erleichtern, können aber auch über
die psychische Belastung durch die Pflege sprechen und bekommen
Hilfen zur Erhaltung Ihrer eigenen Gesundheit.
WEITERE ANSPRECHPARTNER ZUR BERATUNG UND
SCHULUNG PFLEGENDER ANGEHÖRIGER:
Hospital zum Heiligen Geist
Familiale Pflege
Frau Schmitz und Frau Krüger
Von-Broichhausen-Allee 1, 47906 Kempen
Telefon: 02152 142237 oder 142160
sozial-und-pflegeberatung@krankenhaus-kempen.de
www.krankenhaus-kempen.de
Bürgertelefone Pflege
Pflegende Angehörige leisten wertvolle und gesellschaftlich
notwendige Arbeit. Der Einsatz wird selten anerkannt und
gewürdigt und manchmal weiß man einfach nicht wie es
weitergehen soll.
UNTER FOLGENDEN TELEFONNUMMERN ERHALTEN SIE
RAT UND UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HÄUSLICHE PFLEGE:
Bürgertelefon des Bundesministeriums
für Gesundheit
030 340606602
Servicetelefon Pflege
030 20179131
Vereinbarkeit von Beruf
und Pflege
Die überwiegende Zahl der Pflegebedürftigen in Deutschland
wird von ihren Angehörigen versorgt, von denen viele
noch berufstätig sind. Sie stehen vor der schwierigen Aufgabe,
Beruf und Pflege miteinander zu vereinbaren. Etwas
erleichtert werden kann diese Situation durch folgende
gesetzliche Regelungen:
Pflegezeit
Beschäftigte haben Anspruch auf unbezahlte Freistellung
von der Arbeit für längstens sechs Monate, wenn sie einen
pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung
pflegen. Hierbei können sie zwischen vollständiger
und teilweiser Freistellung von der Arbeit wählen. Der Anspruch
besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der
Regel 15 oder weniger Beschäftigen.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation
haben Sie das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit
fernzubleiben, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen
eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder
die pflegerische Versorgung in dieser Zeit selbst zu übernehmen.
Auf Verlangen des Arbeitgebers haben die Beschäftigten
dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die
voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und
die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorzulegen. Eine
kurzzeitige Freistellung können alle Beschäftigten in Anspruch
nehmen – unabhängig von der Anzahl der beim Arbeitgeber
Beschäftigten. Informieren Sie sich bei Ihrem
Betriebs- oder Personalrat, ob Ihr Arbeitgeber in dieser Zeit
zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet ist.
Familienpflegezeit
Nach dem Familienpflegezeitgesetz besteht die Möglichkeit,
zur Pflege eines nahen Angehörigen die Wochenarbeitszeit
für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten auf
bis zu 15 Stunden zu reduzieren. In dieser sogenannten
Familienpflegezeit besteht Kündigungsschutz und das Gehalt
wird um die Hälfte des reduzierten Arbeitsentgelts
aufgestockt. Nach dem Ende der Familienpflegezeit wird
solange das reduzierte Gehalt weitergezahlt, bis der Gehaltsvorschuss
ausgeglichen ist. Ausführliche Informationen
finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Familie unter
www.familien-pflege-zeit.de.
/www.krankenhaus-kempen.de
/www.familien-pflege-zeit.de
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