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Betreuungsrecht und Vorsorge | 43
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6. Betreuungsrecht und Vorsorge
Wer denkt schon, wenn es ihm gut geht daran, dass sich
alles von heute auf morgen ändern könnte? Ein Unfall oder
eine schwere Krankheit können jede und jeden von uns in
eine Situation bringen, in der selbstverständliches Handeln
unmöglich ist und sinnvolle Entscheidungen nicht mehr
getroffen werden können. Sorgen Sie frühzeitig vor, damit
Ihr Wille auch dann berücksichtigt wird, wenn Sie ihn nicht
mehr selbst äußern können! Das hilft Angehörigen, Betreuenden
und Ärztinnen und Ärzten, die in einem solchen Fall
wichtige Entscheidungen für Sie treffen müssen.
Im Internet finden Sie nützliche Hinweise zu den Themen
Vorsorgevollmacht, Betreuung, Patientenverfügung und
Testament auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz
unter www.bmjv.de und bei der Bundesnotarkammer unter
www.bnotk.de.
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Mit der Vorsorgevollmacht können Sie einer anderen Person
die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für
den Fall übertragen, dass Sie die Fähigkeit selbst zu entscheiden
einbüßen. Die bevollmächtigte Person kann dann für Sie
handeln, ohne dass ein Betreuungsverfahren eröffnet wird.
Eine Vollmacht ist nur im Original gültig und kann jederzeit
widerrufen werden. Trotzdem setzt die Erteilung ein besonderes
Vertrauen in die bevollmächtigte Person voraus.
Sie können die Vorsorgevollmacht bei der Betreuungsstelle
des Kreis Viersen oder bei einer Notarin oder einem Notar
beglaubigen, d.h. Ihre eigenhändige Unterschrift bestätigen
lassen. Die Kosten für eine Beglaubigung bei der Betreuungsstelle
betragen 10,00 €. Vollmachten, die Grundbesitz
betreffen, müssen in jedem Fall öffentlich beglaubigt sein.
In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, die Vollmacht bei
einer Notarin oder einem Notar beurkunden zu lassen, um
so Ihre Geschäftsfähigkeit zu bestätigen, bzw. sicher zu sein,
dass die Vollmacht anerkannt wird, sollte man zu Lebzeiten
des Vollmachtgebers Grundstücke oder Häuser veräußern
wollen. Banken erkennen oft beglaubigte Vorsorgevollmachten
nicht an. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Hausbank
und entscheiden Sie, ob die bevollmächtigte Person auch
eine Kontovollmacht auf bankeigenen Formularen erhält.
Man kann eine Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsverfügung
kombinieren. Mit der Betreuungsverfügung können
Sie schon im Voraus festlegen, wen das Gericht mit der
Betreuung beauftragen soll, wenn die Regelungen der Vorsorgevollmacht
nicht ausreichen, wenn Sie keine Vorsorgevollmacht
erstellen möchten oder Sie niemanden kennen,
den Sie bevollmächtigen können. In einer Betreuungsverfügung
kann auch bestimmt werden, wer auf keinen Fall als
betreuende Person in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche
Vorgaben, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten
respektiert werden sollen.
Wenn eine Betreuung erforderlich ist und die gewünschte
Person einverstanden ist, wird sie vom Betreuungsgericht
als Betreuerin oder Betreuer bestellt und unterliegt dann –
wie alle anderen Betreuer und Betreuerinnen auch – der
gerichtlichen Kontrolle.
Die Vorsorgevollmacht kann gegen Gebühr bei der Bundesnotarkammer
hinterlegt werden.
Sowohl die Vorsorgevollmacht als auch eine einzelne Betreuungsverfügung
sollte regelmäßig dahingehend überprüft
werden, ob sie unverändert fortbestehen sollen. Es
kann sinnvoll sein, die Unterlagen alle 2 Jahre mit einem
aktuellen Datum versehen neu zu unterschreiben. Neben
der Beratung in Notariaten und Rechtsanwaltskanzleien
können Sie auch die kostenlose Beratung bei der Betreuungsstelle
des Kreises Viersen oder den Betreuungsvereinen
zur Abfassung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
in Anspruch nehmen. Die Betreuungsvereine
bieten zudem den ehrenamtlichen Betreuern die Möglichkeit
des Austausches, der Fortbildung und Beratung.
Kreis Viersen
Betreuungsstelle
Rathausmarkt 3, 41747 Viersen
Telefon: 02162 39-0
Sozialdienst katholischer Frauen e. V.
Ellenstraße 29, 47906 Kempen
Telefon: 02152 2387
Diakonie Krefeld & Viersen
Achim Rothe
Dreikönigenstraße 48, 47799 Krefeld
Telefon: 02151 3632047
betreuungsverein@diakonie-krefeld-viersen.de
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Viele Menschen sind aufgrund einer psychischen Krankheit
oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
ganz oder teilweise nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten
zu regeln. Jeder, der feststellt, dass eine Person im
eigenen Umfeld betroffen ist, kann eine Betreuung beim
Betreuungsgericht anregen. Das Betreuungsrecht regelt, ob
und in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person vom
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