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Betreuungsrecht und Vorsorge | 45
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bigtes Handzeichen unterzeichnet werden. Sie kann jederzeit
formlos widerrufen werden.
Es ist empfehlenswert, einen Hinweiszettel auf das Vorliegen
einer Patientenverfügung immer mit sich zu führen.
Informieren Sie auch Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt und
bevollmächtigte Vertrauenspersonen, denn die bevollmächtigte
Vertrauensperson muss ggf. Ihren Willen vertreten,
sollten Sie dazu nicht mehr in der Lage sein.
Anregungen für die Entscheidung, ob Sie eine Patientenverfügung
verfassen wollen und wie diese formuliert werden
kann, bietet die Broschüre: „Patientenverfügung; Leiden –
Krankheit – Sterben“ des Bundesministeriums der Justiz, die
Sie unter www.bmj.de oder Telefon: 030 182722721 bestellen
können. Unabhängig davon, ob Sie eine Patientenverfügung
erstellen oder nicht, sind Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
zu empfehlende Möglichkeiten der Vorsorge
auch in Gesundheitsangelegenheiten.
Testament
Ohne ein Testament tritt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge
ein. Diese Erbfolge entspricht nicht unbedingt dem Willen
der oder des Verstorbenen und kann zu Streitigkeiten unter
den Angehörigen führen. Mit einer klaren testamentarischen
Regelung können Sie das vermeiden.
Nach deutschem Erbrecht sind neben dem Ehegatten auch
die Kinder sofort erbberechtigt. Die so entstehende Erbengemeinschaft
zwischen dem überlebenden Ehegatten und
den (Stief-) Kindern ist nicht immer gewünscht. Hier kann
das sogenannte Berliner Testament eine Alternative sein. Ihr
Testament sollte kurz und eindeutig abgefasst sein.
Bei einem notariellen Testament ist gewährleistet, dass es
im Falle des Todes eröffnet wird. Ein Testament muss aber
nicht notariell erstellt werden, Sie können es auch selbst
schreiben und zu Hause aufbewahren. Dabei müssen zwingend
die folgenden Minimalkriterien erfüllt sein: Das Testament
muss handschriftlich verfasst sein und Datum sowie
Unterschrift des Verfassers tragen. Wenn das Testament
nicht mehr Ihren persönlichen Vorstellungen entspricht,
können Sie es jederzeit ändern oder widerrufen.
Sofern Sie das Testament zu Hause aufbewahren, sollten Sie
eventuell vorhandene frühere Versionen vernichten. Das
verhindert spätere Unklarheiten.
Übrigens: Gemäß dem § 2259 des Bürgerlichen Gesetzbuches
besteht eine sofortige Ablieferungspflicht für Testamente,
die nach dem Tod des Erblassers aufgefunden werden.
Erste Informationen erhalten Sie in der Broschüre „Erben und
Vererben“ des Bundesministeriums der Justiz, im Internet
herunterzuladen unter www.bmj.de.
Erben – ohne Streit
Auch das sorgfältigste Testament schützt nicht immer vor
einem Streit der Erben. Als erster Schritt sollten schon zu
Lebzeiten alle Erben in einem gemeinsamen Gespräch über
den eigenen letzten Willen informiert werden. Viele Missverständnisse
und Streitigkeiten können vermieden werden,
wenn alle Erbberechtigten mit den gleichen Worten und von
Ihnen selbst über Ihre Wünsche informiert werden. Sollten
Sie Sorge haben, dass dieses Gespräch nicht ausreicht, kann
ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden und/oder
eine Schiedsklausel in das Testament aufgenommenwerden.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter: www.dseerbrecht.
de.
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