1.
3.
60 | Finanzielle Hilfen und Vergünstigungen
9.
Die Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII umfasst
u. a.:
ll Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege
ll Tagespflege / Nachtpflege
ll Vollstationäre Pflege (Altenpflegeheime)
ll Hilfen im Privathaushalt
Diese Leistungen werden im Rahmen der Sozialhilfe jedoch
nur dann gewährt, wenn die hilfebedürftige Person sich
nicht durch ihr Einkommen und/oder Vermögen selbst helfen
kann oder die erforderliche Leistung nicht von Angehörigen
oder von Trägern anderer Sozialleistungen erbracht
werden kann. Grundsätzlich sind vorrangig die Leistungen
der Pflegekasse in Anspruch zu nehmen. Nähere Erläuterungen
zu den genannten Hilfe- und Pflegeleistungen und den
Leistungen der Pflegekasse finden Sie im Kapitel 8, Pflegebedürftigkeit.
WENN SIE EINEN ANTRAG HILFE ZUR PFLEGE STELLEN
MÖCHTEN ODER FRAGEN HABEN, WENDEN SIE SICH
BITTE AN:
Hilfe zur Pflege im ambulanten Bereich
Ursula Neishaboori
Rathaus, Buttermarkt 1
Amt für Soziales und Senioren, Zimmer 14
Telefon: 0215 917-213
Fax: 02152 917-370
ursula.neishaboori@kempen.de
Die Mitarbeiterin ist während der Öffnungszeiten, Mo., Mi.
und Fr. von 08.30 – 12.30 Uhr und Do. nachmittags von 14.30
– 18.00 Uhr zu erreichen.
ZUSTÄNDIG FÜR DEN BEREICH DER HILFE IN
EINRICHTUNGEN (HEIMPLATZFINANZIERUNG):
Marlene Müller
Rathaus, Buttermarkt 1, Zimmer 7
Telefon: 02152 917267
Fax: 02152 917304
marlene.mueller@kempen.de
Die Mitarbeiterin ist während der Öffnungszeiten, Mo., Mi.
und Fr. von 08.30 – 12.00 Uhr zu erreichen.
Hilfen für Menschen mit
Behinderung
Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – Schwerbehindertengesetz
– und eine Reihe anderer gesetzlicher Bestimmungen
berechtigen Schwerbehinderte, eine Vielzahl unterschiedlicher
Rechte und Nachteilsausgleiche (ggfs. bei Vorliegen
weiterer Voraussetzungen) in Anspruch zu nehmen.
Hierzu zählen z. B. die unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr,
steuerrechtliche Vergünstigungen, ein
höheres Wohngeld, Ermäßigung des Rundfunkbeitrages und
vieles mehr. Um diese Vergünstigungen zu erhalten, müssen
Sie einen entsprechenden Ausweis beantragen.
Schwerbehindertenausweis
Schwerbehinderten wird auf Antrag vom Aufgabenträger zur
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Land
Nordrhein-Westfalen ein Ausweis über die Art und den Grad
der Behinderung ausgestellt, wenn der festgestellte Grad
der Behinderung mindestens 50 beträgt. Die zuständige
Stelle ist das
Versorgungsamt für den Kreis Viersen
Fliethstraße 56 – 88, 41050 Mönchengladbach
Telefon: 02161 25-0
Beim Team der Service-Stelle der Stadt Kempen erhalten Sie
die entsprechenden Anträge. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
sind zu erreichen:
Service-Stelle Kempen
Rathaus, Buttermarkt 1, Kempen
Telefon: 02152 917171
Fax: 02152 917400
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind während der
Öffnungszeiten, Mo., Di. und Fr. 08.00 – 16.00 Uhr, Mi. 08.00
– 12.30 Uhr, Do. 08.00 – 18.00 Uhr und Sa. 10.00 – 12.00 Uhr,
zu erreichen.
Service-Stelle St. Hubert
Königsstraße 13, St. Hubert
Telefon: 02152 553756
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind während der Öffnungszeiten,
Do. 08.00 – 13.00 Uhr und 14.00 – 17.00 Uhr
zu erreichen.
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