1.
3.
44 | Betreuungsrecht und Vorsorge
6.
Gericht eine Betreuerin oder ein Betreuer als gesetzlicher
Vertreter bestellt wird. Das Gericht legt auch die Aufgabenbereiche
einer Betreuung fest, innerhalb derer eine Betreuerin
oder ein Betreuer die erforderlichen Tätigkeiten rechtlich
zu besorgen hat. Eine Betreuung wird nur für die Aufgabenbereiche
eingerichtet, in denen Hilfe benötigt wird.
Diese können sein:
ll Gesundheitsfürsorge,
ll Aufenthaltsbestimmung,
ll Wohnungs-/Heimangelegenheiten,
ll Vermögensangelegenheiten,
ll Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und
Versicherungen,
ll Entscheidung über die Entgegennahme und das
Öffnen der Post.
Das Betreuungsrecht dient dazu, den betroffenen Personen
den notwendigen Schutz und die erforderliche Fürsorge zu
gewähren, ihnen zugleich aber auch ein größtmögliches
Maß an Selbstbestimmung zu erhalten. Das persönliche
Wohlergehen des hilfsbedürftigen Menschen steht im Vordergrund.
Die Betreuung können Familienangehörige, Bekannte
oder andere Ehrenamtliche übernehmen.
Wenn eine solche ehrenamtliche Person nicht zur Verfügung
steht, kann das Amtsgericht auch Berufsbetreuerinnen oder
-betreuer bestellen.
Eine Betreuung kann vermieden werden, wenn Sie rechtzeitig
eine Vorsorgevollmacht ausstellen. Die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Betreuungsstelle beim Kreis Viersen
beraten volljährige betreuungsbedürftige Personen, deren
Angehörige sowie Betreuerinnen und Betreuer.
Unterstützung und Beratung erhalten ehrenamtlich bestellte
Betreuerinnen und Betreuer sowie Bevollmächtigte auch
beim Sozialdienst katholischer Frauen e. V. in Kempen und
der Diakonie in Krefeld. Die Anschriften finden Sie im Kapitel
4.1 Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht.
Das für rechtliche Betreuungen zuständige Betreuungsgericht
in Kempen ist:
Amtsgericht Kempen
Betreuungsgericht
Hessenring 43, 47906 Kempen
Telefon: 02152 1490-0
Fax: 02152 1490-59
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den
Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob
und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt
werden möchten. Eine Patientenverfügung richtet sich in
erster Linie an die behandelnden Medizinerinnen und Mediziner.
Sie kann aber auch Bevollmächtigten oder gesetzlichen
Vertreterinnen und Vertretern wichtige Hinweise auf
Ihre Behandlungswünsche geben oder sie von der Verantwortung
für eine schwere Entscheidung entlasten. Dies kann
insbesondere für die eigenen Kinder eine große Hilfe sein.
Wenn Sie überlegen, ob Sie eine Patientenverfügung erstellen
wollen, empfiehlt es sich zuerst darüber nachzudenken,
was Ihnen im Zusammenhang mit Krankheit, Leiden und Tod
wichtig ist. Wovor haben Sie Angst? Worauf hoffen Sie?
Ob Sie eine Patientenverfügung verfassen oder nicht, ist Ihre
freie Entscheidung. Lassen Sie sich vor dem Abfassen der
Patientenverfügung also Zeit für grundsätzliche Überlegungen.
Aus Ihrer Verfügung sollte neben den medizinischen Anweisungen
insbesondere hervorgehen, wie Ihre Einstellung zum
Leben ist und welche Werte Ihnen wichtig sind. Daher ist es
sinnvoll, eine Patientenverfügung möglichst individuell zu
formulieren. Vorgefertigte Bögen können dabei als Anregungen
und Formulierungshilfe dienen. Die Patientenverfügung
muss schriftlich verfasst und durch eigenhändige Unterschrift
oder ein von einer Notarin oder einem Notar beglau